Firmensitz AFM Messebau
Ebertstraße 54a * 47475 Kamp-Lintfort
CEO Andree Fritzsche
+49 174 34 43 358 * [email protected]
Steuernummer Einzelunternehmung: 13450540668215711025
Ust.-Id.-Nr.: DE 173875331
Produktion + Lager + technisches Büro
[Anlieferung Kundenmaterial & Projektmaterial]
AFM Messebau * Niedieckstraße 46 * 47803 Krefeld
Unsere Arbeit ist unsere Leidenschaft und ein positiver Antrieb für jeden neuen Tag. Sie bringt uns dazu, Herausforderung als Chance zu verstehen und neue Ziele zu erreichen.
AGB Auszug
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AFM Messebau Einzelunternehmen.
I. Vertragsgrundlagen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen
dem beauftragten Unternehmen AFM Messebau („Auftragnehmer“) und seinem
Kunden („Auftraggeber“) soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten
für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den
Vertragspartnern ausschließlich. Allen AFM Messebau erteilten Aufträgen
liegen diese AGB auch dann zugrunde, wenn der Auftragnehmer dies bei Folgeaufträgen nicht jedes
Mal erneut bestätigt.
Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird
widersprochen.
II. Vertragsschluss
1.
Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
zustande.
2.
Die als „Angebot, Kostenrahmen“ oder Kostenskizze“ bezeichneten Informationen
des Auftragnehmers sind unverbindlich.
III. Mietweise Überlassung
1.
Sind Gegenstände des Auftragnehmers dem Auftraggeber leih- oder mietweise überlassen worden,
so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung
eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes stattzufinden.
2.
Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände, hat der Auftraggeber pfleglich zu
behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben.
3.
Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten
Überprüfung.
IV. Preise
1.
Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in
EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-
rechtliche Nebenabgaben.
2.
Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
3.
Die Angebotspreise gelten 2 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 3 Monate hinausgehende
Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller
oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber
kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss
liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten
Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der
Auftragnehmer
im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche
sind beiderseits ausgeschlossen.
4.
Verzögert sich der Beginn oder Fortgang Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand
gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen
Berechnungssätze des Auftragnehmers.
5.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden
oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers,
nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese
nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger
Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist.
Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
6.
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen
der Planung und Durchführung von Ausstellungsbeteiligungen ausgeführt werden, sind gesondert
zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision
zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige
Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
7.
Sofern Leistungen bei Messen / Dienstleistungen & Einbauten & Projekten erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand
und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder
von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa
Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von
Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind
im Angebot ausdrücklich genannt.
V. Lieferung/Transport
1.
Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so
gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
2.
Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der
Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit.
Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht
rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
3.
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende
Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung,
die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren
Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird
aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der
bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen,
die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
4.
Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung
vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für
den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene
Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Kunden veranlasste Transporte wird
das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden versichert. Jede Gefahr
geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb
des Auftragnehmers verlassen ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
5.
Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen
zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur
Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung
beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
6.
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur
Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft
auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der
Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht.
7.
Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende
Regelungen entsprechend.
VI. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer zur
Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder
anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber
diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer
XVI. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVI., Ziff. 2. dieser Bedingungen.
VII. Abnahme/Übergabe
1.
Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem
entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt,
dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht
unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer gemäß Fertigstellungsplan
festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragsnehmer, die der
Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, z.B. im Falle eines verspäteten
Eintreffens des Auftragsgeber, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
2.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche
Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt
soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
3.
Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw.
behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen,
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4.
Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme
regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen,
die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
VIII. Aufrechnung und Abtretung
1.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber
kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen
erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen
die aufgerechnet werden soll.
2.
Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers übertragbar.
IX. Mängelhaftung
1.
Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
2.
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber grundsätzlich
zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der
sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem
Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
3.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein
Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche
auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung
von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im
Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder
Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine
Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden
und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar
sind.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder
Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.
X. Haftung
1.
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten,
deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und
auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“)
beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im
Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von
Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch des Auftraggebers einer Entgeltforderung auf
die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der
Rechtsverfolgung begründet ist.
2.
Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe
nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der
Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
3.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen
Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der
Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen oder des Neuanschaffungswertes (bei
Zerstörung und Verlust).
4.
Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass die Verwahrung
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der
Versicherungsleistungen, soweit er nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
XI. Versicherung
1.
Für jedwede vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut des
Auftragsgebers nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des
Neubeschaffungswertes versichert. Unterlässt der Auftraggeber die Versicherung oder deren
Beauftragung wird der Auftragnehmer von einer etwaigen Haftung im Umfang der ansonsten
bestehenden Versicherungsleistung befreit.
2.
Offenkundige Transportschäden sowie Materialschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei
Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei
Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den
Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf
Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten.
3.
Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des
Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des
Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand,
Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
XII. Eigentumsvorbehalt
0.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Dieser sichert dem Verkäufer (AFM Messebau) Eigentumsrechte auch an einer weiterverarbeiteten Sache zu.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Dabei bleibt eine Ware so lange im Eigentum des Verkäufers (AFM Messebau) bis der Käufer sämtliche Rechnungen beglichen hat. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt können kombiniert werden.
1.
Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum
des Auftragnehmers.
2.
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon
tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in
Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
XIII. Zahlungsbedingungen
1.
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur
Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
2.
Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt,
Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der
Auftragssumme 50 % bei Auftragserteilung, 50% bei Beendigung des Projektes (Übergabe) fällig.
Ein Ausgleich der tatsächlichen angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt mit der Endabrechnung
durch eine Abschlussrechnung.
3.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise
nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt. Im Falle der
leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber dem
Auftragnehmer auf dessen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und
Materialien bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.
XIV. Verwertungs- und Nutzungsrechte , Konzeption
1.
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen,
Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten;
Druckvorlagen und Filmmaterial des Arbeitnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des
Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind
dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung
und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren
oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung
des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder
Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.
Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen,
Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese
Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
3.
Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach dieser Abschnitt verstoßen
hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen
und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen
den gegenteiligen Nachweis zu führen.
4.
Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei
mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten
Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem
Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der
genannten Höhe entstanden ist.
5.
Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben,
so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der
nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt
werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber
ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen
Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.
6.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst
Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR
zu verwenden.
7.
Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet,
den Auftragnehmer zu benennen.
8.
Bei Verlust von AFM Messebau Eigentum behalten wir uns vor binnen 72Stunden, diese neu zu produzieren / neu zu kaufen, da eine kommender neuer Kundenauftrag nicht dadurch gefährdet werden darf. Diese Kosten zahlt der Verlustträger und derzeitiger Auftraggeber / Auftragnehmer u.a. Kunde / Logistikunternehmen / Subunternehmer
XV. Vertragsbeendigung/Kündigung/Stornierung
1.
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.
Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen
wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf 100%
Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche
Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen hat der Auftragnehmer weiterhin Anspruch auf die
vereinbarte Vergütung wie folgt:
•
41 und mehr Tage bis zum Messebeginn
= 15 % der Auftragssumme
•
20 – 40 Tage bis zum Messebeginn
= 50 % der Auftragssumme
•
10 – 19 Tage bis zum Messebeginn
= 85 % der Auftragssumme
•
9 Tage und weniger bis Messebeginn
= 100 % der Auftragssumme
Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der
genannten Höhe entstanden ist.
3.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor
eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in
angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder
gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
4.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2.
entsprechend.
Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder
nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
XVI. Schlussbestimmungen
1.
Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, in diesem Fall das Amtsgericht Düsseldorf, soweit der
Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des
Internationalen Privatrechts.
2.
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die
nichtindividuelle Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist von den
Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und
Zweck des Vertrages entspricht.
Moers, 01.01.2023 AFM Messebau