Firmensitz AFM Messebau 

Ebertstraße 54a * 47475 Kamp-Lintfort
CEO Andree Fritzsche 
+49 174 34 43 358 * [email protected]
Steuernummer Einzelunternehmung: 13450540668215711025
Ust.-Id.-Nr.: DE 173875331 

 

Produktion + Lager + technisches Büro
[Anlieferung Kundenmaterial & Projektmaterial]

AFM Messebau * Niedieckstraße 46 * 47803  Krefeld







Unsere Arbeit ist unsere Leidenschaft und ein positiver Antrieb für jeden neuen Tag. Sie bringt uns dazu, Herausforderung als Chance zu verstehen und neue Ziele zu erreichen.

AGB Auszug



 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
AFM Messebau Einzelunternehmen. 
 
I. Vertragsgrundlagen 
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen 
dem beauftragten Unternehmen AFM Messebau  („Auftragnehmer“) und seinem 
Kunden („Auftraggeber“) soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten 
für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber 
vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den 
Vertragspartnern ausschließlich. Allen AFM Messebau erteilten Aufträgen 
liegen diese AGB auch dann zugrunde, wenn der Auftragnehmer dies bei Folgeaufträgen nicht jedes 
Mal erneut bestätigt. 
Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird 
widersprochen. 
II. Vertragsschluss 
1. 
Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers 
zustande. 
2. 
Die als „Angebot, Kostenrahmen“ oder Kostenskizze“ bezeichneten Informationen 
des Auftragnehmers sind unverbindlich. 
III. Mietweise Überlassung 
1. 
Sind Gegenstände des Auftragnehmers dem Auftraggeber leih- oder mietweise überlassen worden, 
so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung 
eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes stattzufinden. 
2. 
Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände, hat der Auftraggeber pfleglich zu 
behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. 
3. 
Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten 
Überprüfung. 
 
IV. Preise 
1. 
Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in 
EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich- 
rechtliche Nebenabgaben. 
2. 
Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit. 
3. 
Die Angebotspreise gelten 2 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 3 Monate hinausgehende 
Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller 
oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber 
kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss 
liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten 
Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der 
Auftragnehmer 
im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche 
sind beiderseits ausgeschlossen. 
4. 
Verzögert sich der Beginn oder Fortgang Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom 
Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand 
gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen 
Berechnungssätze des Auftragnehmers. 
5. 
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden 
oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, 
nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese 
nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung 
gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger 
Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. 
Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland. 
6. 
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen 
der Planung und Durchführung von Ausstellungsbeteiligungen ausgeführt werden, sind gesondert 
zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision 
zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige 
Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. 
7. 
Sofern Leistungen bei Messen / Dienstleistungen & Einbauten & Projekten erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand 
und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder 
von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa 
Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von 
Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind 
im Angebot ausdrücklich genannt. 
V. Lieferung/Transport 
1. 
Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so 
​ 
gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd. 
2. 
Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der 
Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. 
Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht 
rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers. 
3. 
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende 
Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, 
die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren 
Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird 
aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum 
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der 
bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, 
die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. 
4. 
Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr 
des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung 
vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für 
den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene 
Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Kunden veranlasste Transporte wird 
das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden versichert. Jede Gefahr 
geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb 
des Auftragnehmers verlassen ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. 
Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 
5. 
Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen 
zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur 
Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung 
beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers. 
6. 
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur 
Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen 
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft 
auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der 
Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht. 
7. 
Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende 
Regelungen entsprechend. 
VI. Kreditgrundlage 
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. 
Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder 
unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer zur 
Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder 
anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber 
diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer 
XVI. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. 
Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVI., Ziff. 2. dieser Bedingungen. 
VII. Abnahme/Übergabe 
1. 
Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem 
entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, 
dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht 
unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer gemäß Fertigstellungsplan 
festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragsnehmer, die der 
Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, z.B. im Falle eines verspäteten 
Eintreffens des Auftragsgeber, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. 
2. 
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche 
Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt 
soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen. 
3. 
Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. 
behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, 
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 
4. 
Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme 
regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, 
die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten. 
VIII. Aufrechnung und Abtretung 
1. 
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber 
kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen 
erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen 
die aufgerechnet werden soll. 
2. 
Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung 
des Auftragnehmers übertragbar. 
IX. Mängelhaftung 
1. 
Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen allgemeinen 
Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. 
2. 
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber grundsätzlich 
zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der 
sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem 
Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. 
3. 
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein 
Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche 
auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung 
von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags 
überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im 
Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder 
Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
​ 
oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine 
Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden 
und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar 
sind. 
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder 
Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar. 
X. Haftung 
1. 
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit 
beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, 
deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und 
auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) 
beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. 
Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im 
Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von 
Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch des Auftraggebers einer Entgeltforderung auf 
die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der 
Rechtsverfolgung begründet ist. 
2. 
Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe 
nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag 
verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der 
Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers. 
3. 
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen 
Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der 
Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen oder des Neuanschaffungswertes (bei 
Zerstörung und Verlust). 
4. 
Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass die Verwahrung 
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der 
Versicherungsleistungen, soweit er nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. 
XI. Versicherung 
1. 
Für jedwede vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut des 
Auftragsgebers nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des 
Neubeschaffungswertes versichert. Unterlässt der Auftraggeber die Versicherung oder deren 
Beauftragung wird der Auftragnehmer von einer etwaigen Haftung im Umfang der ansonsten 
bestehenden Versicherungsleistung befreit. 
2. 
Offenkundige Transportschäden sowie Materialschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei 
Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei 
Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den 
Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf 
Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten. 
3. 
Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des 
Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des 
Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, 
Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert. 

XII. Eigentumsvorbehalt 
0.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Dieser sichert dem Verkäufer (AFM Messebau) Eigentumsrechte auch an einer weiterverarbeiteten Sache zu.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Dabei bleibt eine Ware so lange im Eigentum des Verkäufers (AFM Messebau) bis der Käufer sämtliche Rechnungen beglichen hat. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt können kombiniert werden. 

1. 
Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen 
Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum 
des Auftragnehmers. 
2. 
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung 
der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon 
tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in 
Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den 
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. 
XIII. Zahlungsbedingungen 
1. 
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur 
Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. 
2. 
Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, 
Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der 
Auftragssumme 50 % bei Auftragserteilung, 50% bei Beendigung des Projektes (Übergabe) fällig. 
Ein Ausgleich der tatsächlichen angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt mit der Endabrechnung 
durch eine Abschlussrechnung. 
3. 
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise 
nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt. Im Falle der 
leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber dem 
Auftragnehmer auf dessen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und 
Materialien bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen. 
XIV. Verwertungs- und Nutzungsrechte , Konzeption 
1. 
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, 
Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten; 
Druckvorlagen und Filmmaterial des Arbeitnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des 
Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind 
dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 
jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung 
und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren 
oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung 
des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder 
Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 
​ 
2. 
Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, 
Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese 
Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind. 
3. 
Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach dieser Abschnitt verstoßen 
hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen 
und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen 
den gegenteiligen Nachweis zu führen. 
4. 
Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei 
mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten 
Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem 
Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der 
genannten Höhe entstanden ist. 
5. 
Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, 
so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der 
nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt 
werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber 
ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. 
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen 
Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei. 
6. 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst 
Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR 
zu verwenden. 
7. 
Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, 
den Auftragnehmer zu benennen.
8.
Bei Verlust von AFM Messebau Eigentum behalten wir uns vor binnen 72Stunden, diese neu zu produzieren / neu zu kaufen, da eine kommender neuer Kundenauftrag nicht dadurch gefährdet werden darf. Diese Kosten zahlt der Verlustträger und derzeitiger Auftraggeber / Auftragnehmer u.a. Kunde / Logistikunternehmen / Subunternehmer
 
XV. Vertragsbeendigung/Kündigung/Stornierung 
1. 
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 
2. 
Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen 
wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf 100% 
Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche 
Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. 
Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen hat der Auftragnehmer weiterhin Anspruch auf die 
vereinbarte Vergütung wie folgt: 
• 
41 und mehr Tage bis zum Messebeginn 
= 15 % der Auftragssumme 
• 
20 – 40 Tage bis zum Messebeginn 
= 50 % der Auftragssumme 
• 
10 – 19 Tage bis zum Messebeginn 
= 85 % der Auftragssumme 
• 
9 Tage und weniger bis Messebeginn 
= 100 % der Auftragssumme 
Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der 
genannten Höhe entstanden ist. 
3. 
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor 
eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in 
angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt 
insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder 
gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht 
ordnungsgemäß nachkommt. 
4. 
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus 
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. 
entsprechend. 
Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder 
nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens 
ist nicht ausgeschlossen. 
XVI. Schlussbestimmungen 
1. 
Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden 
Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, in diesem Fall das Amtsgericht Düsseldorf, soweit der 
Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches 
Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. 
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens 
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des 
Internationalen Privatrechts. 
2. 
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die 
nichtindividuelle Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. 
3. 
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit 
der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist von den 
Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und 
Zweck des Vertrages entspricht. 
Moers, 01.01.2023 AFM Messebau